Gemäß § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Landes-tmmissionsschutzgesetzes (LtmSchG) wird die Ausnahmegenehmigung von den Verboten der s§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 LlmSchG (Verbot der Betätigung zwischen 22.OO - 6.00 Uhr (Nachtzeit), die zu einer Störung der Nachtruhe führen können und Verbot der Benutzung von Tongeräten während der Nachtzeit für folgende Veranstaltungen des ,,Musikalischen Sommers" in Neuerburg für den Marktplatzbereich erteilt:

Freitag, 08.07.2022, Freitag, 15.07.2022, Freitag 05.08.2022, Freitag, 12.08.2022 und Freitag, 19.08.2022 bis 22.30 Uhr.

Auflagen:

  1. Für alle Veranstaltungen ist uns ein verantwortlicher Ansprechpartner mit Telefonnummer zu nennen, der während der Veranstaltung erreichbar ist.
  2. Bei der Benutzung der Tonwiedergabegeräte und der Musikinstrumente darf der nachstehende Senannte Lärmpegel, gemessen vor den Fenstern der der Lärmquelle am nächsten gelegenen Wohnung, nicht überschritten werden am beantragten Tag
    in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 65 dB (A),
    in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr: 55 dB (A).
    Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte in der Zeit bis 22.00 Uhr um nicht mehr als 20 dB (A) und während der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr um nicht mehr als 10 db (A) überschreiten.
  3. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass eine geräuschintensive Anlage soweit wie möglich von der Wohnbebauung weggestellt wird.
  4. Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die Beschallungsanlage so auszurichten und auszuwählen ist, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird. lnsbesondere ist auf eine Reduzierung der abgestrahlten tiefen Frequenzanteile hinzuwirken. Die Verwendung von Schallpegelbegrenzern ist sicherzustellen.
  5. Die aktuellen Corona-Regeln sind zu beachten.

Auf die DIN 15905-5 "Veranstaltungstechnik - Tontechnik - Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik" wird hingewiesen.

Begründung:
Nach § 4 Abs. 1 LlmSchG sind zwische n 22.OO - 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin ist gemäß § 6 RUs. 1 LlmSchG der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten verboten, wenn hierdurch andere erheblich belästigt werden können. Von diesen Verboten kann in Einzelfällen die nach § 14 LlmSchG zuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen. Die für die Durchführung der Veranstaltungen sprechenden Gründe sind daher im lnteresse der Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe abzuwägen. Bei der Bestimmung der Grenzen des Zumutbaren wurde als Orientierungshilfe die Freizeitlärmrichtlinie
herangezogen, die bei seltenen Störereignissen Beurteilungspegel von höchstens 70 db(A) tagsüber und /oder55 dB(A)nachtsvorsieht. DerVeranstaltungsbereich befindetsich in einem Mischgebiet und in nicht allzu weiter Entfernung ein allgemeines Wohngebiet. Deshalb wurden die vorgenannten Richtwerte entsprechend zu Grunde gelegt.

Gemäße lhres Antrages vom 21.04.2022 beabsichtigen Sie, im Rahmen des "Musikalischen Sommers" die Durchführung von verschiedenen Konzerten auf dem Marktplatz. ln § 4 Abs. 5 LlmSchG wird die Möglichkeit eingeräumt, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 zuzulassen. Der,,Musikalische Sommer" der Stadt Neuerburg ist eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Veranstaltung, die in der Stadt anerkannt ist und weithin akzeptiert wird. Für diese Veranstaltungen besteht ein öffentliches Bedürfnis, da sie der Pflege des kulturellen Brauchtums dienen und von besonderer kommunaler Bedeutung für die Stadt Neuerburg als Fremdenverkehrsort sind. Wir haben das lnteresse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem lnteresse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe abgewogen. So wurde auch das lnteresse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe insoweit ausreichend gewürdigt, als dass die Ausnahmegenehmigung sich bei'den Freitagsveranstaltungen auf jeweils eine halbe Stunde (22.A0 Uhr bis 22.30 Uhr) beschränkt und durch Auflagen sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen für die Anwohner so gering wie möglich gehalten werden. Außerdem sind nicht alle Veranstaltungen des,,Musikalischen Sommers" von der Ausnahmegenehmigung erfasst worden.