vom 13.12.2007 in der aktuell gültigen Fassung, zuletzt geändert am 06.03.2017

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1. Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Neuerburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

(2)  Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt dem/der Stadtbürgermeister/in. Die Beaufsichtigung kann delegiert werden.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Neuerburg.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

2. Ordnungsvorschriften 

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa)  ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)  die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335, abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 

* Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen. 

 

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. 

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. 

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber für Erdbestattungen können im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung durch die jeweiligen Bestattungsunternehmen, oder auch im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgehoben und wieder verfüllt werden.

(2) Die Gräber für Urnenbestattungen werden von dem Friedhofspersonal bzw. im Benehmen mit der Stadtverwaltung durch die jeweiligen Bestattungsunternehmen, oder auch im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgehoben und wieder verfüllt werden.

 (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör oder zusätzlicher Grabaushub durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten. 

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Frist zwischen der Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle.

Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen ab dem vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.

Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre

  • für Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  • für Aschen in allen Grabstätten 

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

 (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

 

4. Grabstätten 

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

 (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten als Rasengräber sowie als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

d) Rasengräbern für anonyme Urnenbestattungen

d) Ehrengrabstätten

 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a (2) – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. 

§ 14 Wahlgrabstätten

((1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag erworben werden.

(3) Die Beisetzung von Aschen ist gem. § 15 Abs. 1 d möglich.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen

c) in Rasengräbern,

d) in Rasengräbern für anonyme Bestattungen

e) in Reihengrabstätten.

f) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen je Grabstelle.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten können auf Antrag und Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Urnenwahlgrabstätten umgewandelt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen, soweit die Größe der Aschenbehältnisse es zulässt, bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

 (4) Rasengräber für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Als Grabmal ist ein Liegestein, welcher bodenbündig einzubauen ist in der Größe 35 x 40 cm mit den Namen, den Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen sowie einem Symbol zu verwenden. Grabanpflanzungen, weitere Grabmale, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör sind nicht erlaubt.

(5) Rasengräber für anonyme Urnenbestattungen sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Grabanpflanzungen, Grabmale, Grabeinfassungen, Liegesteine und sonstiges Grabzubehör sind nicht erlaubt.

(6) Die Beisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(8) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 80 x 100 cm. 

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

 

5. Gestaltung der Grabstätten 

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht,

wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. 

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

6. Grabmale 

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. 

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Findlinge und findlingsähnliche Grabmale sind nicht zugelassen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,

alle Bearbeitungsarten sind zulässig,

Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben. 

(2) Auf Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Stehende Grabmale bei

a) einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,20m x Breite 0,60 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,20 m x Breite 1,20 m.

Liegende Grabmale: Vollabdeckung ist zulässig 

 (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Stehende Grabmale

Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

Liegende Grabmale: Vollabdeckung ist zulässig 

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. 

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. 

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind einmal jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (Umrandung einschließlich Fundamente) innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

 

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind zeitnah von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Herrichtung und Pflege der Rasengräber liegt in der alleinigen Obhut der Friedhofsverwaltung.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. 

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

 

8. Leichenhalle 

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

 (2) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

9. Schlussvorschriften 

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Wahlgrabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach § 10 Abs. a dieser Satzung.

(2) In Reihengrabstätten, in denen bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erdbeisetzung erfolgte, richtet sich die Ruhefrist nach § 10 Abs. a dieser Satzung.

(3) In Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten in denen bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Aschenbeisetzung erfolgte, richtet sich die Ruhefrist nach § 10 Abs. b dieser Satzung.

(4) Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, bleiben bestehen.

(5) Werden Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechtes an die Gemeinde zurückgegeben, erfolgt keine Gebührenerstattung an den Nutzungsberechtigten für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit. Dies gilt sowohl für die erworbenen Nutzungsrechte nach der Satzung vom 15.07.1978 sowie dieser Satzung.

(6) Im Übrigen gilt diese Satzung. 

§ 30 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),

7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),

11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

12. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Haushaltssatzung zu entrichten. 

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.12.2007 und alle übrigen entgegenstehenden orts- rechtlichen Vorschriften außer Kraft. 

 

Neuerburg den 12.12.2016
gez.: Anna Kling , Stadtbürgermeisterin

Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über

Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel geltend gemacht worden ist.